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   RG, 20.06.1928 - V B 32/28   

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https://dejure.org/1928,36
RG, 20.06.1928 - V B 32/28 (https://dejure.org/1928,36)
RG, Entscheidung vom 20.06.1928 - V B 32/28 (https://dejure.org/1928,36)
RG, Entscheidung vom 20. Juni 1928 - V B 32/28 (https://dejure.org/1928,36)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Gilt die in § 10 Abs. 3 des Aufwertungsgesetzes festgesetzte Beschränkung für die Aufwertung von Forderungen aus Gutsüberlassungsverträgen auch für solche Forderungen aus Gutsüberlassungsverträgen, die zugleich auf den Beziehungen zwischen unterhaltsberechtigten und ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gutsüberlassungsvertrag; Aufwertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 121, 307
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG München, 19.12.2005 - 32 Wx 139/05

    Gutsüberlassungsvertrag nur bei Sachherrschaft und Nutzungsmöglichkeit

    Nach allgemeiner Auffassung ist unter dem Begriff "Gutsüberlassungsvertrag" ein Vertrag zu verstehen, durch den jemand sein Vermögen bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen anderen übergeben und sich dabei für einen ausreichenden Lebensunterhalt eine Abfindung ausbedingen hat (BayObLGZ 1951, 282/284; RGZ 81, 310; 118, 17; 121, 307; Korintenberg/Lappe KostO 16. Aufl. § 62 Rn. 12).
  • BGH, 17.10.1952 - V ZR 157/51

    Rechtsmittel

    Ein solcher Begriff ist der im § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG verwendete Begriff der Guts- oder Vermögensübernahme (RGZ 81, 311; 118, 17 [20]; 121, 307; 128, 198; BayerObLG in NJW 1951, 25).
  • BGH, 05.06.1957 - V ZR 88/56

    Rechtsmittel

    Der Übergabevertrag sei bereits nach der Begriffsbestimmung des Reichsgerichts (RGZ 118, 17 [20]; 121, 307 [309]) ein Vertrag gewesen, durch den Eltern ihr Vermögen, insbesondere ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge an einen ihrer Abkömmlinge übergeben.
  • BGH, 02.10.1953 - V ZR 67/52

    Rechtsmittel

    Zum Begriff des "Gutsüberlassungsvertrags" hat das Reichsgericht in RGZ 81, 311 und 118, 17 [20] (vgl. auch RGZ 121, 307 und 128, 198) grundsätzlich Stellung genommen.
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